Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bei der Genehmigung der neuen BNO wurde § 46 BNO infolge einer hängigen Beschwerde der Mobilfunkanbieter ausgenommen. Die Abklärungen haben ergeben, dass die Beschwerde voraussichtlich gutgeheissen und damit der entsprechende Paragraph der BNO entfällt. Der Gemeinderat prüft, ob er an § 46 BNO festhalten und bei einer Gutheissung der Beschwerde den weiteren Rechtsweg beschreiten soll. Nachdem die Vollzugshilfe "Antennenkonzept" mit oder ohne § 46 BNO für den Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage dient, wird alternativ geprüft, ob die Vollzugshilfe aktualisiert werden soll.

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