Die geflüchteten Personen aus der Ukraine erhalten in der Regel den Schutzstatus S. Beim Verfahren für den Schutzstatus S handelt es sich nicht um ein ordentliches Asylverfahren. Es werden keine individuellen Fluchtgründe geprüft. Die Schutzgewährung erfolgt einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Schutzberechtigten und sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Der Schutzstatus S gewährt den betroffenen Personen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, das vorerst bis März 2024 befristet ist, aber verlängert werden kann. Sollte sich die Sicherheitslage in der Ukraine wieder wesentlich verbessern, kann der Bundesrat den Schutzstatus S gegebenenfalls wieder aufheben. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG). Ob die Personen nach Ende des Kriegs umgehend in die Ukraine ausgewiesen werden oder noch in der Schweiz bleiben dürfen, entscheidet der Bund zum gegebenen Zeitpunkt.

Der Kanton und die Gemeinden arbeiten im Verbund daran, die notwendigen Kapazitäten in den Asyl- und Flüchtlingsstrukturen für die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung zu stellen. Sie unterstützen die Geflüchteten bei Bedarf im Rahmen der Sozialhilfe.

Die Schweiz hilft schutzbedürftigen Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind – mit dem Schutzstatus S (keine Kontingentierung!).

Wir empfehlen allen Schutzsuchenden, die bereits über eine private Unterkunft in der Schweiz verfügen, ein Onlinegesuch zu stellen. Sie erhalten anschliessend per Mail einen Termin für die Registrierung. Nach Gesuch-Einreichung ist die schutzsuchende Person krankenversichert.

Personen mit Schutzstatus S werden nach der Registrierung an einen Kanton überwiesen. 

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen