Massnahmen Steuererhebung

Zur Entlastung der durch die Corona-Pandemie belasteten Steuerpflichtigen hat das Kantonale Steueramt steuerliche Massnahmen für die ganze Bevölkerung und alle Unternehmen im Kanton Aargau umgesetzt.

Gestützt auf das zurzeit noch nicht definitiv beschlossene kantonale Notrecht setzt das Kantonale Steueramt die nachfolgend beschriebenen Massnahmen um. Die Massnahmen gelten sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch (mit Ausnahme von Ziff. 5) für die direkten Bundessteuern.

Massnahmen für natürliche Personen:

  1. Einreichen der Steuererklärung: Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden Personen (Formular C) bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die Einreichungsfrist für die selbstständig erwerbenden Personen (Formular A) sowie Landwirte (Formular B) wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden. Die Steuerbehörde ist jedoch dankbar, wenn die Steuererklärungen trotzdem so rasch als möglich eingereicht werden.
  2. Die provisorischen Steuerrechnungen 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Mit unserem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden. Auf Grund vieler Unklarheiten in Bezug auf Börsenentwicklungen macht es allenfalls Sinn, mit der Anpassung noch etwas zuzuwarten. Sollten Sie bereits jetzt eine Anpassung wünschen, kann der Abteilung Steuern das Hilfsblatt  zur Ausfertigung einer neuen provisorischen Rechnung eingereicht werden.
  3. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Unterlagen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Die Steuerbehörde behandelt diese Gesuche kulant.
  4. Zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können.
  5. Ist ein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie durch eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung betroffen oder erleidet es nachweislich einen massiven Umsatzeinbruch, kann im Jahresabschluss 2019 eine Rückstellung gebildet werden. Das Departement Finanzen und Ressourcen regelt die Voraussetzungen für die Rückstellung.

Massnahmen für juristische Personen:

  1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2019 wird für die juristischen Personen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch für Fristerstreckung eingereicht werden. Die Steuerbehörde ist jedoch dankbar, wenn die Steuererklärungen trotzdem so rasch als möglich eingereicht werden.
  2. Die Massnahmen 2 bis 5 der natürlichen Personen gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen. 

Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Steuern (056 200 06 04 oder steuern(at)ennetbaden.ch) gerne zur Verfügung.

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