Massnahmen Steuerbezug

Zur Entlastung der durch die Corona-Pandemie belasteten Steuerpflichtigen hat das Kantonale Steueramt steuerliche Massnahmen für die ganze Bevölkerung und alle Unternehmen im Kanton Aargau umgesetzt.

Gestützt auf das zurzeit noch nicht definitiv beschlossene kantonale Notrecht setzt das Kantonale Steueramt die nachfolgend beschriebenen Massnahmen um.

Massnahmen für natürliche und juristische Personen:

  1. Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung: Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Bezahlung der Steuern, die in diesem Zeitraum fällig werden, kein Verzugszins geschuldet.
  2. Mahn- und Betreibungsstopp: Für Steuerforderungen gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine Mahnungen zugestellt und keine Betreibungen durchgeführt werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.
  3. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Wir behandeln Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kulant.
    Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Finanzen (056 200 06 03 oder finanzen(at)ennetbaden.ch) gerne zur Verfügung.

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