Hinweise für Hundehalter/-innen

  • Laut der Verordnung zum Jagdgesetz gilt vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald (auch auf den Wegen) sowie am Waldrand und im Rebberg Leinenpflicht. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Zur Vermeidung von Kulturlandschäden sollten Hunde auch nicht frei über Landwirtschaftsland laufen gelassen werden.
     
  • Gemäss Polizeireglement ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
     
  • Hundehaltende sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.
     
  • Beim Schul- und Gemeindehausareal, beim Sportplatz Bachteli, bei verkehrsreichen Strassen sowie öffentlichen Spiel- und Grünflächen sind die Vierbeiner zwingend an die Leine zu nehmen.

Zurück zur Übersicht