Ersatzwahlen für den Rest der Amtsperiode 2022/2025

1 Mitglied des Gemeinderates und Vizeammann

Vizeammann Jürg Braga hat nach 14 Jahren als Gemeinderat und Vizeammann altershalber seinen Rücktritt als Mitglied des Gemeinderates per 31. Dezember 2023 erklärt. Der Rücktritt erfolgt mitten in der Amtsperiode 2022/2025, um eine geregelte und gestaffelte Nachfolgeregelung im Gemeinderat zu gewährleisten.

 

Der 1. Wahlgang für ein neues Mitglied des Gemeinderates sowie für den Vizeammann findet am Sonntag, 18. Juni 2023, statt.


1 Mitglied des Wahlbüros

Philipp Rohe hat infolge Wahl in die Finanzkommission seine Demission als Stimmenzähler auf den nächstmöglichen Termin bzw. auf den Zeitpunkt seiner Ersetzung eingereicht.

 

Ein allfälliger 1. Wahlgang ist auf Sonntag, 18. Juni 2023, festgesetzt.

 

Werden bei der Ersatzwahl eines Mitglieds des Wahlbüros nicht mehr wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation des Namens eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, wird die vorgeschlagene Person vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).

 

 

Anmeldeverfahren

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Ennet­baden zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Ersatz­wahltag, das heisst bis spätestens Freitag, 5. Mai 2023, 12.00 Uhr, einzureichen.

Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitszeugnis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Die erforderlichen Formulare für die Wahlvorschläge können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang der beiden Ersatzwahlen jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Person als Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten kann, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder bereits Mitglied des Gemeinderates ist (§ 27a Abs. 2 GPR). Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR).

 

Gemeinderat Ennetbaden

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